Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB)

Der Vorwurf einer Brandstiftung ist äußerst schwerwiegend. Bereits der bloße Verdacht, absichtlich ein Feuer gelegt oder einen Brand verursacht zu haben, kann erhebliche strafrechtliche und persönliche Folgen haben.

Ein Brandstiftungsverfahren gehört zu den komplexesten Strafverfahren, da häufig sachverständige Gutachten, technische Analysen und Indizienbeweise eine entscheidende Rolle spielen.

Je früher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto besser lassen sich Fehlinterpretationen vermeiden und entlastende Beweise sichern.

I. Rechtliche Grundlage – Was ist Brandstiftung nach dem StGB?

Die Brandstiftung ist in den §§ 306 bis 306f StGB geregelt.

Der Grundtatbestand (§ 306 StGB) betrifft die vorsätzliche Inbrandsetzung bestimmter fremder Objekte.

Tatbestand nach § 306 StGB

Wer fremde

  • Gebäude, Hütten oder andere Räumlichkeiten,

  • Betriebsstätten oder technische Anlagen,

  • Warenlager, Fahrzeuge, Schiffe oder

  • Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft

in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, macht sich wegen Brandstiftung strafbar.

Schon das Anzünden eines Teils, etwa einer Matratze oder Tapete, genügt, wenn sich das Feuer selbstständig weiterverbreiten kann. Ein bloßes Versengen reicht dagegen nicht aus.

II. Strafrahmen und Varianten der Brandstiftung

1. Einfache Brandstiftung (§ 306 StGB)

  • Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren

  • Versuch ist strafbar (§ 306d Abs. 1 StGB)

2. Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)

  • Wenn durch die Tat Menschen konkret gefährdet werden oder ein bewohntes Gebäude betroffen ist.

  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in besonders schweren Fällen bis zu 15 Jahren.

3. Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB)

  • Wer fahrlässig ein Feuer verursacht, das einen der in § 306 genannten Gegenstände erfasst, kann mit

    Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

4. Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)

  • Kommt ein Mensch durch die Tat zu Tode, droht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.

III. Typische Fallkonstellationen

  • Versicherungsbrand: Verdacht, eine Immobilie oder ein Fahrzeug zur Schadensregulierung in Brand gesetzt zu haben.

  • Wohnungsbrand durch Fahrlässigkeit: vergessene Kerze, eingeschalteter Herd, technischer Defekt.

  • Brandlegung aus Rache oder Wut: Streit mit Nachbarn, Partnern oder Arbeitgebern.

  • Jugendliche Experimente: Feuerwerkskörper, Lagerfeuer, brennende Gegenstände.

  • Brandstiftung im öffentlichen Raum: Mülleimer, Fahrzeuge oder Bushaltestellen.

Selbst bei ungeklärter Brandursache können Betroffene in den Fokus geraten, wenn Indizien (z. B. Standortdaten, Zeugenaussagen, Brandbeschleuniger) einen Verdacht nahelegen.

IV. Beweislage und Verteidigungsansätze

In Brandstiftungsverfahren kommt es stark auf technische Gutachten und Indizien an.

Ein erfahrener Strafverteidiger muss diese Beweise kritisch prüfen und gegebenenfalls eigene Sachverständige beauftragen.

1. Fehlerhafte Brandursachenanalyse

Brandgutachten sind oft interpretativ.

Ein falscher Rückschluss auf Brandbeschleuniger oder Brandverlauf kann zu einem unzutreffenden Verdacht führen.

2. Fehlende Tatabsicht

Bei vielen Bränden liegt kein Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit vor (z. B. vergessene Zigarette, technische Defekte).

Dies kann den Tatvorwurf erheblich abmildern.

3. Alternative Ursachen

Ein Brand kann durch elektrische Kurzschlüsse, Fremdeinwirkung oder Materialfehler ausgelöst worden sein – ohne strafrechtliches Handeln des Beschuldigten.

4. Indizienbeweise prüfen

Brandspuren, Zeugenaussagen, Zeitabläufe oder Versicherungsmotive werden regelmäßig zur Begründung des Tatverdachts herangezogen.

Ein erfahrener Verteidiger analysiert diese Punkte auf Widersprüche und Lücken.

V. Verfahrensstrategie und anwaltliches Vorgehen

Als Verteidiger prüfe ich im Rahmen einer umfassenden Akteneinsicht (§ 147 StPO) zunächst alle Beweismittel: Brandgutachten, Zeugenaussagen, Polizeiprotokolle, Fotos und Laborberichte.

Darauf aufbauend wird eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt:

  1. Schweigerecht wahren – keine Aussagen ohne anwaltliche Rücksprache.

  2. Aktenanalyse – technische und rechtliche Schwachstellen im Gutachten identifizieren.

  3. Eigene Gutachter beauftragen – alternative Brandursachen belegen.

  4. Antrag auf Einstellung – bei unklarer Beweislage oder geringer Schuld.

  5. Hauptverhandlung – gezielte Beweisanträge, Widerspruch gegen unzulässige Indizien.

  6. Strafmilderung – bei Geständnis, Schadenswiedergutmachung oder Einsicht.

VI. Fahrlässige Brandstiftung – häufig unterschätzt

Viele Verfahren wegen Brandstiftung beruhen auf fahrlässigem Verhalten, etwa durch Unachtsamkeit oder technische Defekte.

Hier gilt: Fahrlässigkeit ist nicht gleich Schuld – entscheidend ist, ob die Sorgfaltspflichten tatsächlich verletzt wurden und der Brand vorhersehbar war.

Auch bei Fahrlässigkeit können Versicherungen Regressforderungen erheben oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche drohen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, diese Risiken zu minimieren.

VII. Was Sie bei einer Vorladung tun sollten

Erhalten Sie eine polizeiliche Vorladung wegen Brandstiftung, gilt:

  • Machen Sie keine Angaben zur Sache.

  • Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger.

  • Überlassen Sie die Kommunikation ausschließlich dem Anwalt.

Nur nach vollständiger Akteneinsicht lässt sich sinnvoll entscheiden, ob eine Einlassung erfolgt oder das Schweigerecht beibehalten wird.

VIII. FAQ - Häufige Fragen zur Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB)

Was gilt als „Inbrandsetzen“?

Ein Gegenstand gilt als in Brand gesetzt, wenn ein für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Bestandteil selbständig brennt und das Feuer ohne fremde Hilfe weiterlodern kann.

Welche Strafe droht bei Brandstiftung?

Bei vorsätzlicher Brandstiftung drohen mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe, in schweren Fällen bis zu 15 Jahren. Fahrlässige Brandstiftung kann mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Wie kann man sich gegen den Vorwurf verteidigen?

Durch technische Gegengutachten, Zeugenbeweise, Nachweis alternativer Ursachen oder den Hinweis auf fehlenden Vorsatz.

Was passiert, wenn Menschen verletzt oder getötet werden?

Kommt jemand zu Schaden, kann der Tatvorwurf zur schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) oder Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) hochgestuft werden – mit entsprechend drastischen Strafrahmen.

IX. Fazit – Frühzeitige Verteidigung ist entscheidend

Ein Brandstiftungsverfahren erfordert technisches Verständnis und juristische Präzision.

Gerade weil Brandursachen oft schwer rekonstruierbar sind, entstehen schnell Fehlurteile.

Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser können wir entlastendes Material sichern und Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf nehmen.

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