Raubdelikte (§§ 249–252, 255 StGB) – Verteidigung bei Raub & räuberischer Erpressung in Leipzig
Der Vorwurf eines Raubdelikts gehört zu den schwerwiegendsten Vermögensdelikten. Bereits der Grundtatbestand des Raubes (§ 249 StGB) sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; in qualifizierten Fällen (§ 250 StGB) drohen mindestens 3 bzw. 5 Jahre, bei Todesfolge (§ 251 StGB) sogar nicht unter 10 Jahren oder lebenslang.
Als Strafverteidiger in Leipzig übernehme ich frühzeitig die Akteneinsicht, sichere Beweise und prüfe die tatbestandsrelevanten Feinabgrenzungen – insbesondere zwischen Raub und räuberischer Erpressung (§ 255 StGB)sowie zum räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB). Ziel ist eine Einstellung, Freispruch oder zumindest eine spürbare Strafmilderung.
I. Überblick: Welche Raubdelikte gibt es?
Raub (§ 249 StGB): Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Schwerer Raub (§ 250 StGB): Qualifikationen, u. a. Beisichführen/Verwenden von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, Bandentat, Herbeiführen einer schweren Gesundheitsschädigung.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Verursachung des Todes eines Menschen durch die Raubtat – extrem hoher Strafrahmen.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Der Dieb wird „auf frischer Tat“ betroffen und setzt Gewalt/Drohung ein, um die Beute zu behalten oder zu sichern.
Räuberische Erpressung (§ 255 StGB): Vermögensverfügung des Opfers durch Gewalt/Drohung; Strafrahmen wie beim Raub.
II. Tatbestandsmerkmale – die entscheidenden Hürden
1) Gewalt bzw. Drohung
Gewalt gegen eine Person: körperlich wirkender Zwang (z. B. Stoßen, Festhalten, Würgen).
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: ernsthafte Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs (z. B. Messer zeigen mit deutlicher Drohkulisse).
2) Wegnahme (bei Raub/Räuberischem Diebstahl)
Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.
3) Vermögensverfügung (bei räuberischer Erpressung)
Das Opfer gibt die Sache selbst heraus (z. B. öffnet die Kasse, übergibt Portemonnaie) – unter Gewalt/Drohung.
4) Vorsatz & Zueignungsabsicht
Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale; Zueignungsabsicht (Aneignungs- und Enteignungsvorsatz).
III. Abgrenzung: Raub ↔ räuberische Erpressung
In der Praxis ist die Unterscheidung oft entscheidend – und streitig:
Raub (§ 249), wenn der Täter selbst wegnimmt (Opfer wird überwältigt/abgelenkt; der Täter greift zu und reißt die Sache an sich).
Räuberische Erpressung (§ 255), wenn das Opfer aktiv verfügt (z. B. Kassenöffnung/Übergabe) – unterGewalt/Drohung.
Merksatz (äußeres Erscheinungsbild):
„Nimmt“ der Täter → Raub.
„Gibt“ das Opfer (durch erzwungene Handlung) → räuberische Erpressung.
Wichtig für die Strafzumessung: § 255 verweist auf den Raub-Strafrahmen – keine „billige“ Ausweichnorm. Für die Verteidigung lassen sich aber dogmatische Unschärfen und Beweislücken nutzen (z. B. war die „Verfügung“ wirklich freiwillig/kausal durch Drohung?).
IV. Abgrenzungen zu verwandten Delikten
Diebstahl (§ 242): ohne Gewalt/Drohung; deutlich geringerer Strafrahmen.
Nötigung (§ 240): Gewalt/Drohung ohne Vermögensbezug → kein Raubdelikt.
Erpressung (§ 253): Drohung/Gewalt ohne die raubspezifische Qualifikation (keine gegenwärtige Gefahr für Leib/Leben) oder geringer ausgeprägte Nötigungsmittel.
Körperverletzung (§ 223 ff.): Kann tatbestandlicher Bestandteil sein; ggf. eigenständig zu werten.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a): Spezialdelikt – Angriff auf Fahrer/Beifahrer mit „feindlicher Willensrichtung“ zur Tatbegehung.
V. Qualifikationen & Strafrahmen (Kurzüberblick)
§ 249 Raub: nicht unter 1 Jahr.
§ 250 Abs. 1 schwerer Raub: nicht unter 3 Jahren, z. B. bei Beisichführen von Waffe/gefährlichem Werkzeug, Bande, Wohneinbruch mit Opferkonfrontation.
§ 250 Abs. 2 schwerer Raub „mit Verwendung“/besonders gravierend: nicht unter 5 Jahren, z. B. Verwenden einer Waffe/gefährlichen Werkzeugs, schwere Gesundheitsschädigung.
§ 251 Raub mit Todesfolge: nicht unter 10 Jahren oder lebenslang.
§ 255 räuberische Erpressung: Strafrahmen wie § 249 (Qualis des § 250 entsprechend anwendbar).
§ 252 räuberischer Diebstahl: Strafrahmen wie Raub.
Definitionstipps (praxisrelevant):
Waffe: Gegenstand, der bestimmungsgemäß zur Verletzung bestimmt ist (z. B. Schusswaffe).
Gefährliches Werkzeug: Jeder Gegenstand, der objektiv erhebliche Verletzungen herbeiführen kann (z. B. großes Messer, Hammer).
Beisichführen ≠ Verwenden: Schon das „Beisichführen“ schärft den Strafrahmen – auch ohne Einsatz. „Verwenden“ (aktive Einbindung in Drohung/Gewalt) qualifiziert noch stärker.
VI. Typische Konstellationen aus der Praxis
„Handy abziehen“ auf der Straße: Anrempeln/Schlagen (Gewalt) und Wegnahme → Raub.
Kassenraub: Messer vorzeigen, Kassenöffnung verlangen, Opfer übergibt Bargeld → räuberische Erpressung.
Shoplifting eskaliert: Dieb ertappt, setzt Schläge ein, um zu fliehen oder Beute zu behalten → räuberischer Diebstahl (§ 252).
„Fake-Waffe“/Drohgebärde: Ernstlich wirkende Drohung auf Leib/Leben kann ausreichen – Beweisfrage zur Ernsthaftigkeit.
Bandenfall: Mehrere Beteiligte mit vorheriger Absprache; organisatorische Beiträge reichen aus → Qualifikation.
VII. Verteidigungsansätze – systematisch & fallbezogen
Akteneinsicht & Beweisinventur
– Video/DNA/Spuren, Chat-/Standortdaten, Zeugenanomalien, Kassen-/Kameraaufzeichnungen, Sicherstellungen.
Tatbestandsangriff
– Gewalt/Drohung: Reicht die Intensität? War die Gefahr wirklich gegenwärtig?
– Waffe/gefährliches Werkzeug: Tauglichkeit, Beisichführen tatsächlich bewiesen? Verwendungsnachweis?
– Raub vs. räuberische Erpressung: Lag Wegnahme oder Verfügung vor? Kausalität der Nötigungsmittel?
Subjektive Seite
– Zueignungsabsicht nachweisbar? Irrtümer (z. B. über Eigentumsverhältnisse), spontane Konfliktlagen, Rücktrittsansätze.
Beteiligungsformen
– Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe; Bandenabrede wirklich erwiesen? Letztentscheidungsbefugnis?
Strafzumessung & Qualis entkräften
– „Nur“ Beisichführen statt Verwenden; kein gefährliches Werkzeug; keine schwere Gesundheitsschädigung; keine Bandenstruktur.
– Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB), Wiedergutmachung, Schadenskompensation.
Prozessstrategie
– Beweisanträge, Sachverständige, Widerspruch gegen Verwertungsfehler, Trennungs-/Verbindungsverfahren bei Mehrpersonenlagen.
VIII. Verhaltenstipps bei Vorladung, Durchsuchung, Haft
Schweigen: Keine Angaben zur Sache ohne anwaltliche Beratung.
Beweissicherung: Alibis, Kommunikationsnachweise, Bewegungsdaten, Zeugen – früh sichern.
U-Haft: Haftprüfung/Haftbeschwerde; enge Abstimmung zur Verteidigungsstrategie.
Medien: Keine unkoordinierten Äußerungen – Öffentlichkeitsarbeit nur über die Verteidigung.
IX. Fazit
Raubverfahren entscheiden sich häufig an Details: Intensität der Drohung/Gewalt, Qualifikationsmerkmale (Beisichführen/Verwenden), Wegnahme vs. Verfügung sowie Banden-/Werkzeugfragen. Eine frühe, strukturierte Verteidigung mit konsequenter Beweis- und Subsumtionsarbeit ist zentral, um Qualifikationen zu entkräften, Tatbestände umzuschichten (z. B. von Raub zu Erpressung/Diebstahl) oder Einstellungen zu erreichen.
Als Strafverteidiger in Leipzig vertrete ich Sie diskret, entschlossen und strategisch – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung und Revision.
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