Raubdelikte (§§ 249–252, 255 StGB) – Verteidigung bei Raub & räuberischer Erpressung in Leipzig

Der Vorwurf eines Raubdelikts gehört zu den schwerwiegendsten Vermögensdelikten. Bereits der Grundtatbestand des Raubes (§ 249 StGB) sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; in qualifizierten Fällen (§ 250 StGB) drohen mindestens 3 bzw. 5 Jahre, bei Todesfolge (§ 251 StGB) sogar nicht unter 10 Jahren oder lebenslang.

Als Strafverteidiger in Leipzig übernehme ich frühzeitig die Akteneinsicht, sichere Beweise und prüfe die tatbestandsrelevanten Feinabgrenzungen – insbesondere zwischen Raub und räuberischer Erpressung (§ 255 StGB)sowie zum räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB). Ziel ist eine Einstellung, Freispruch oder zumindest eine spürbare Strafmilderung.

I. Überblick: Welche Raubdelikte gibt es?

  • Raub (§ 249 StGB): Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

  • Schwerer Raub (§ 250 StGB): Qualifikationen, u. a. Beisichführen/Verwenden von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, Bandentat, Herbeiführen einer schweren Gesundheitsschädigung.

  • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Verursachung des Todes eines Menschen durch die Raubtat – extrem hoher Strafrahmen.

  • Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Der Dieb wird „auf frischer Tat“ betroffen und setzt Gewalt/Drohung ein, um die Beute zu behalten oder zu sichern.

  • Räuberische Erpressung (§ 255 StGB): Vermögensverfügung des Opfers durch Gewalt/Drohung; Strafrahmen wie beim Raub.

II. Tatbestandsmerkmale – die entscheidenden Hürden

1) Gewalt bzw. Drohung

  • Gewalt gegen eine Person: körperlich wirkender Zwang (z. B. Stoßen, Festhalten, Würgen).

  • Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: ernsthafte Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs (z. B. Messer zeigen mit deutlicher Drohkulisse).

2) Wegnahme (bei Raub/Räuberischem Diebstahl)

  • Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

3) Vermögensverfügung (bei räuberischer Erpressung)

  • Das Opfer gibt die Sache selbst heraus (z. B. öffnet die Kasse, übergibt Portemonnaie) – unter Gewalt/Drohung.

4) Vorsatz & Zueignungsabsicht

  • Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale; Zueignungsabsicht (Aneignungs- und Enteignungsvorsatz).

III. Abgrenzung: Raub ↔ räuberische Erpressung

In der Praxis ist die Unterscheidung oft entscheidend – und streitig:

  • Raub (§ 249), wenn der Täter selbst wegnimmt (Opfer wird überwältigt/abgelenkt; der Täter greift zu und reißt die Sache an sich).

  • Räuberische Erpressung (§ 255), wenn das Opfer aktiv verfügt (z. B. Kassenöffnung/Übergabe) – unterGewalt/Drohung.

Merksatz (äußeres Erscheinungsbild):

  • „Nimmt“ der Täter → Raub.

  • „Gibt“ das Opfer (durch erzwungene Handlung) → räuberische Erpressung.

Wichtig für die Strafzumessung: § 255 verweist auf den Raub-Strafrahmenkeine „billige“ Ausweichnorm. Für die Verteidigung lassen sich aber dogmatische Unschärfen und Beweislücken nutzen (z. B. war die „Verfügung“ wirklich freiwillig/kausal durch Drohung?).

IV. Abgrenzungen zu verwandten Delikten

  • Diebstahl (§ 242): ohne Gewalt/Drohung; deutlich geringerer Strafrahmen.

  • Nötigung (§ 240): Gewalt/Drohung ohne Vermögensbezugkein Raubdelikt.

  • Erpressung (§ 253): Drohung/Gewalt ohne die raubspezifische Qualifikation (keine gegenwärtige Gefahr für Leib/Leben) oder geringer ausgeprägte Nötigungsmittel.

  • Körperverletzung (§ 223 ff.): Kann tatbestandlicher Bestandteil sein; ggf. eigenständig zu werten.

  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a): Spezialdelikt – Angriff auf Fahrer/Beifahrer mit „feindlicher Willensrichtung“ zur Tatbegehung.

V. Qualifikationen & Strafrahmen (Kurzüberblick)

  • § 249 Raub: nicht unter 1 Jahr.

  • § 250 Abs. 1 schwerer Raub: nicht unter 3 Jahren, z. B. bei Beisichführen von Waffe/gefährlichem Werkzeug, Bande, Wohneinbruch mit Opferkonfrontation.

  • § 250 Abs. 2 schwerer Raub „mit Verwendung“/besonders gravierend: nicht unter 5 Jahren, z. B. Verwenden einer Waffe/gefährlichen Werkzeugs, schwere Gesundheitsschädigung.

  • § 251 Raub mit Todesfolge: nicht unter 10 Jahren oder lebenslang.

  • § 255 räuberische Erpressung: Strafrahmen wie § 249 (Qualis des § 250 entsprechend anwendbar).

  • § 252 räuberischer Diebstahl: Strafrahmen wie Raub.

Definitionstipps (praxisrelevant):

  • Waffe: Gegenstand, der bestimmungsgemäß zur Verletzung bestimmt ist (z. B. Schusswaffe).

  • Gefährliches Werkzeug: Jeder Gegenstand, der objektiv erhebliche Verletzungen herbeiführen kann (z. B. großes Messer, Hammer).

  • BeisichführenVerwenden: Schon das „Beisichführen“ schärft den Strafrahmen – auch ohne Einsatz. „Verwenden“ (aktive Einbindung in Drohung/Gewalt) qualifiziert noch stärker.

VI. Typische Konstellationen aus der Praxis

  • „Handy abziehen“ auf der Straße: Anrempeln/Schlagen (Gewalt) und Wegnahme → Raub.

  • Kassenraub: Messer vorzeigen, Kassenöffnung verlangen, Opfer übergibt Bargeld → räuberische Erpressung.

  • Shoplifting eskaliert: Dieb ertappt, setzt Schläge ein, um zu fliehen oder Beute zu behalten → räuberischer Diebstahl (§ 252).

  • „Fake-Waffe“/Drohgebärde: Ernstlich wirkende Drohung auf Leib/Leben kann ausreichen – Beweisfrage zur Ernsthaftigkeit.

  • Bandenfall: Mehrere Beteiligte mit vorheriger Absprache; organisatorische Beiträge reichen aus → Qualifikation.

VII. Verteidigungsansätze – systematisch & fallbezogen

  1. Akteneinsicht & Beweisinventur

    – Video/DNA/Spuren, Chat-/Standortdaten, Zeugenanomalien, Kassen-/Kameraaufzeichnungen, Sicherstellungen.

  2. Tatbestandsangriff

    Gewalt/Drohung: Reicht die Intensität? War die Gefahr wirklich gegenwärtig?

    Waffe/gefährliches Werkzeug: Tauglichkeit, Beisichführen tatsächlich bewiesen? Verwendungsnachweis?

    Raub vs. räuberische Erpressung: Lag Wegnahme oder Verfügung vor? Kausalität der Nötigungsmittel?

  3. Subjektive Seite

    Zueignungsabsicht nachweisbar? Irrtümer (z. B. über Eigentumsverhältnisse), spontane Konfliktlagen, Rücktrittsansätze.

  4. Beteiligungsformen

    – Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe; Bandenabrede wirklich erwiesen? Letztentscheidungsbefugnis?

  5. Strafzumessung & Qualis entkräften

    – „Nur“ Beisichführen statt Verwenden; kein gefährliches Werkzeug; keine schwere Gesundheitsschädigung; keine Bandenstruktur.

    Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB), Wiedergutmachung, Schadenskompensation.

  6. Prozessstrategie

    Beweisanträge, Sachverständige, Widerspruch gegen Verwertungsfehler, Trennungs-/Verbindungsverfahren bei Mehrpersonenlagen.

VIII. Verhaltenstipps bei Vorladung, Durchsuchung, Haft

  • Schweigen: Keine Angaben zur Sache ohne anwaltliche Beratung.

  • Beweissicherung: Alibis, Kommunikationsnachweise, Bewegungsdaten, Zeugen – früh sichern.

  • U-Haft: Haftprüfung/Haftbeschwerde; enge Abstimmung zur Verteidigungsstrategie.

  • Medien: Keine unkoordinierten Äußerungen – Öffentlichkeitsarbeit nur über die Verteidigung.

IX. Fazit

Raubverfahren entscheiden sich häufig an Details: Intensität der Drohung/Gewalt, Qualifikationsmerkmale (Beisichführen/Verwenden), Wegnahme vs. Verfügung sowie Banden-/Werkzeugfragen. Eine frühe, strukturierte Verteidigung mit konsequenter Beweis- und Subsumtionsarbeit ist zentral, um Qualifikationen zu entkräften, Tatbestände umzuschichten (z. B. von Raub zu Erpressung/Diebstahl) oder Einstellungen zu erreichen.

Als Strafverteidiger in Leipzig vertrete ich Sie diskret, entschlossen und strategisch – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung und Revision.

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