Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Social Media – Digitale Pranger vor Gericht
Einleitung
Soziale Netzwerke sind längst zu öffentlichen Bühnen geworden – mit enormer Reichweite und ebenso enormem Schadenspotenzial. Der hier zugrunde liegende Fall zeigt exemplarisch, wie ein einzelner, emotional inszenierter Beitrag eine Privatperson in kürzester Zeit in den Mittelpunkt einer massiven digitalen Empörungswelle stellen kann. Im Kern ging es vor dem Landgericht um die Frage, wo die Grenze zwischen der Kommunikationsfreiheit einer Influencerin und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer identifizierbaren Person verläuft. Der streitgegenständliche Beitrag wurde im Verlauf der Gerichtsverhandlung offline genommen. Für Betroffene wie für Content-Creator ist der Fall praktisch hochrelevant, weil er die verfassungsrechtliche Schutzfunktion des Persönlichkeitsrechts im digitalen Raum verdeutlicht.
Digitale Pranger und „Rage Bait“ – Wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht soziale Medien begrenzt
Sachverhalt – Ausgangspunkt des Problems
Eine Influencerin mit hoher Reichweite veröffentlichte im Frühjahr 2025 ein emotional gestaltetes Video auf einer Social-Media-Plattform. In den Beitrag war ein herabwürdigender Kommentar eingebettet, der mit dem vollständigen Namen und einem Foto einer real existierenden Privatperson versehen war. Ergänzend stellte die Influencerin weitere identifizierende Angaben zur betroffenen Person her.
Die Veröffentlichung war nicht nüchtern-dokumentierend, sondern bewusst emotionalisiert und dramaturgisch aufbereitet. Innerhalb kürzester Zeit erzielte der Beitrag millionenfache Aufrufe und löste eine Lawine von Kommentaren, Beschimpfungen und Bedrohungen aus. Die betroffene Person wurde in sozialen Netzwerken, im persönlichen Umfeld und über Suchmaschinen dauerhaft mit dem Beitrag verknüpft.
Die Urheberschaft des ursprünglich eingeblendeten Kommentars war ungeklärt. Unstreitig war jedoch, dass die betroffene Person weder in die Verwendung ihres Namens noch ihres Bildes eingewilligt hatte. Im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung musste der Beitrag offline genommen werden.
Rechtlicher Rahmen – das allgemeine Persönlichkeitsrecht als verfassungsrechtlicher Schutzschild
Im Zentrum des Verfahrens stand das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt den sozialen Geltungsanspruch, die persönliche Ehre und das Recht, selbst zu bestimmen, ob und wie man in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Dieses Grundrecht wirkt nicht nur als Abwehrrecht gegenüber dem Staat, sondern prägt über das Zivilrecht auch die Beziehungen zwischen Privaten.
Gerade im digitalen Raum gewinnt dieser Schutz besondere Bedeutung. Plattformen ermöglichen es, binnen Minuten eine unüberschaubare Öffentlichkeit herzustellen. Das Persönlichkeitsrecht soll verhindern, dass der Einzelne zum bloßen Objekt medialer Dynamiken wird, ohne Einfluss darauf zu haben, wie er wahrgenommen und beurteilt wird.
Dem gegenüber steht die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit derjenigen, die Inhalte verbreiten. Auch diese ist verfassungsrechtlich geschützt. Sie umfasst das Recht, Missstände zu benennen, Kritik zu üben und eigene Erfahrungen zu teilen. Kein Grundrecht gilt jedoch schrankenlos. Treffen Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsrecht aufeinander, ist eine konkrete, fallbezogene Abwägung erforderlich.
Kernaussagen des Streitstands – die verfassungsrechtliche Abwägung
Der juristische Kern lag in der Frage, ob die Art der Veröffentlichung noch von der Kommunikationsfreiheit gedeckt war oder bereits einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellte.
Dabei waren mehrere Aspekte entscheidend:
1. Identifizierbarkeit.
Die betroffene Person wurde nicht abstrakt oder anonym dargestellt, sondern für ein Massenpublikum konkret erkennbar gemacht. Das Persönlichkeitsrecht entfaltet hier ein hohes Schutzgewicht.
2. Kontext und Darstellung.
Der Beitrag erschöpfte sich nicht in einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Phänomen von Hasskommentaren. Durch emotionale Inszenierung, Hervorhebung und personelle Zuordnung wurde eine Dramaturgie geschaffen, die die betroffene Person zum Mittelpunkt der Empörung machte.
3. Wirkung und Reichweite.
Die Veröffentlichung war geeignet und tatsächlich erfolgreich darin, eine digitale Prangerwirkung zu entfalten. Die verfassungsrechtliche Abwägung berücksichtigt nicht nur die Absicht, sondern auch die vorhersehbaren Folgen einer Äußerung.
4. Fehlende Selbstöffnung.
Die betroffene Person hatte sich nicht selbst in die Öffentlichkeit begeben. Sie war keine Person des öffentlichen Lebens, sondern wurde erst durch den Beitrag in diese Rolle gedrängt.
Unter diesen Umständen wog das Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeit schwerer als das Interesse an der konkreten Form der Veröffentlichung. Der Beitrag wurde im Verlauf der Gerichtsverhandlung offline genommen. Der Fall verdeutlicht, dass Kommunikationsfreiheit dort endet, wo aus Darstellung Bloßstellung und aus Kritik ein öffentlicher Pranger wird.
Praktische Konsequenzen für Mandantinnen und Mandanten
Für Betroffene bedeutet dies: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist kein abstraktes Konzept, sondern ein wirksames Instrument, um sich gegen digitale Eskalationen zu wehren. Gerade bei emotionalisierten Reichweitenformaten ist entscheidend, nicht nur den einzelnen Inhalt, sondern die Gesamtwirkung zu betrachten.
Für Personen mit großer Online-Reichweite zeigt der Fall die Kehrseite der Sichtbarkeit. Wer reale Personen identifizierbar in eigene Inhalte einbindet, trägt Verantwortung für die dadurch ausgelöste Dynamik. Je größer das Publikum, desto höher das Gewicht des fremden Persönlichkeitsrechts in der verfassungsrechtlichen Abwägung.
Gerichtsverfahren in diesem Bereich sind regelmäßig komplex. Sie erfordern eine sorgfältige Analyse der Darstellung, des Kontextes, der Reichweite und der Folgen. Pauschale Antworten gibt es nicht – jeder Fall ist eine eigenständige Grundrechtsabwägung.
FAQ – Häufige Fragen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht in sozialen Medien
Was schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht konkret?
Es schützt die persönliche Ehre, den sozialen Geltungsanspruch und das Recht, selbst über die eigene Darstellung in der Öffentlichkeit zu bestimmen.
Wann ist ein Social-Media-Beitrag rechtswidrig?
Wenn durch Identifizierbarkeit, Kontext und Wirkung das Schutzinteresse der betroffenen Person das Interesse an der Veröffentlichung überwiegt.
Spielt die Reichweite eine Rolle?
Ja. Je größer das Publikum, desto schwerer wiegt regelmäßig der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
Ist jede kritische Darstellung verboten?
Nein. Entscheidend ist die Abwägung im Einzelfall. Unzulässig wird es insbesondere dann, wenn eine Privatperson ohne Not zur Zielscheibe öffentlicher Empörung gemacht wird.
Warum sind solche Verfahren juristisch komplex?
Weil keine starren Regeln gelten, sondern kollidierende Grundrechte im konkreten Kontext gewichtet werden müssen.