Sachbeschädigung (§ 303 StGB) – Verteidigung bei Graffiti & Sachschäden in Leipzig

Der Vorwurf der Sachbeschädigung begegnet in der Praxis häufig – vom zerkratzten Auto über beschmierte Fassaden (Graffiti) bis zu beschädigten Arbeitsmitteln. Für Betroffene geht es nicht nur um eine Strafe, sondern auch um Schadensersatz- und Reinigungs-/Wiederherstellungskosten.

Als Strafverteidiger in Leipzig sichere ich Beweise, beantrage Akteneinsicht, prüfe den Tatnachweis (Vorsatz, täterschaftliche Begehung, Erheblichkeit der Veränderung) und arbeite auf Einstellung, Freispruch oder spürbare Milderung hin.

I. Gesetzliche Grundlagen – was ist Sachbeschädigung?

§ 303 Abs. 1 StGB: Strafbar macht sich, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört (Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren). Der Versuch ist ausdrücklich strafbar

§ 303 Abs. 2 StGB (Graffiti-Klausel): Strafbar ist auch, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert – typischerweise Graffiti, Farbantragungen, Bekleben. Die Norm wurde eingefügt, um insbesondere Graffiti-Fälle sicher zu erfassen. 

Schutzrichtung: Das Delikt schützt vorrangig das Eigentum vor Substanz- und Funktionsbeeinträchtigungen (Abs. 1) und – seit Abs. 2 – vor nachhaltigen, nicht nur minimalen optischen Beeinträchtigungen (ohne Substanzverletzung). 

II. Graffiti als Sachbeschädigung – Prüfungsmaßstab

1) „Nicht nur unerheblich“ & „nicht nur vorübergehend“

  • Erheblichkeit: Die Veränderung muss spürbar sein (Größe, Kontrast, Sichtbarkeit).

  • Nicht nur vorübergehend: Entfernung nicht ohne Weiteres oder ohne Aufwand möglich (z. B. professionelle Reinigung).

    Graffiti erfüllt diese Kriterien regelmäßig; entscheidend ist der konkrete Einzelfall (Untergrund, Farbe, Entfernungsmöglichkeiten). 

2) Unbefugtheit und Vorsatz

  • Unbefugt ist die Veränderung ohne Einverständnis des Berechtigten.

  • Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale erstrecken (inkl. Unbefugtheit). Auch versuchte Graffiti-Taten sind strafbar. 

3) Rechtsprechungsleitlinien

Die Gerichte stellen u. a. auf Intensität, Dauer, Entfernungsaufwand und optische Prägung ab; einschlägige Entscheidungen bestätigen die Anwendbarkeit des Abs. 2 auf Graffiti. 

III. Weitere einschlägige Vorschriften (Abgrenzung)

  • Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB): Beschädigung öffentlicher/der Allgemeinheit dienender Sachen (Denkmäler, öffentliche Sammlungen, Gegenstände der Kunst/Wissenschaft, Sachen zum öffentlichen Nutzen). Strafrahmen: bis 3 Jahre oder Geldstrafe; auch hier gilt eine Entsprechungsklausel für bloße Erscheinungsbildveränderungen und der Versuch ist strafbar. 

  • Antragsdelikt (§ 303c StGB): Sachbeschädigung (§ 303) sowie § 303a/b werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt (Ausnahme: besonderes öffentliches Interesse). Frist: i. d. R. drei Monate ab Kenntnis von Tat (§ 77b StGB). 

IV. Strafrahmen & Folgen

  • § 303 StGB: Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis 2 Jahren (Regelfall Vergehen). Versuch strafbar. 

  • § 304 StGB: Bis 3 Jahre oder Geldstrafe. 

  • Zivilrechtlich: Regelmäßig Schadensersatz (Reinigungs-, Instandsetzungs-, Neuanschaffungskosten) und ggf. Nutzungsausfall.

  • Eintragungen: Verurteilungen können im Führungszeugnis/BZR erscheinen – abhängig von Strafhöhe.

V. Typische Konstellationen (Praxis Leipzig)

  • Graffiti an Hausfassade/Brücke: Farbauftrag, Tags, Stencils; Entfernung nur durch Fachbetrieb → regelmäßig § 303 Abs. 2. 

  • Kfz-Lackschäden: Ritzspuren, Lackspray, Aufkleber → meist Substanzverletzung (§ 303 Abs. 1). 

  • Innenstadtobjekte/Denkmäler: Farbauftrag an öffentlichen Denkmälern§ 304 im Raum (höherer Strafrahmen). 

  • Baustellen/Arbeitsmittel: Beschädigung von Werkzeugen/Absperrungen; je nach Bedeutung können weitere Tatbestände berührt sein.

VI. Verteidigungsansätze – strukturiert & fallbezogen

  1. Tatnachweis & Täterschaft

    Video-/Bildauswertung, Kleidung/Schuhe, Lack-/Farbspuren, Zeitkorridore; Angriffe auf Identifizierungsqualität (Auflösung, Perspektive, Verdeckung).

  2. Objektive Merkmale

    Erheblichkeit/Dauer der Veränderung (Abs. 2) bestreiten; entfernbare/geringfügige Spuren; fehlende Substanzverletzung (Abs. 1).

  3. Unbefugtheit

    Einverständnis/Duldung (Auftrag, „Legal Walls“); Abgrenzung zu vertraglichen Gestattungen (Events, Kunstaktionen).

  4. Vorsatz/Versuch

    Vorsatzreichweite (z. B. nur „Kleber testen“); Rücktritt; fehlendes unmittelbares Ansetzen beim Versuch.

  5. Abgrenzung § 304

    Fällt das Objekt tatsächlich unter § 304? Ist der öffentliche Nutzen oder der Sammlungsstatusnachweisbar? 

  6. Strafzumessung & Verfahrensökonomie

    Wiedergutmachung/Schadenskompensation, Reinigungskosten übernehmen, Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB), Einstellung nach §§ 153, 153a StPO (insb. Ersttäter, überschaubarer Schaden).

  7. Antragserfordernis (§ 303c StGB)

    Frist-/Formprüfung des Strafantrags; ggf. Verfolgungshindernis bei fehlendem/verspätetem Antrag. 

VII. Verhaltenstipps bei Vorladung oder Durchsuchung

  • Schweigen: Keine Angaben ohne anwaltliche Rücksprache.

  • Beweise sichern: Fotos vor/nach Reinigung, Kostenvoranschläge, Zeugen, Standortdaten.

  • Fristen im Blick: Bei Antragsdelikten kann die Fristversäumnis entscheidend sein (3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter). 

  • Frühe Verteidigung: Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe Tatnachweis, Antragslage und Einstellungsoptionen.

VIII. FAQ - Häufige Fragen zur Sachbeschädigung & Graffiti

Ist Graffiti immer Sachbeschädigung?

Regelmäßig ja, wenn das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird und keine Befugnis vorliegt (§ 303 Abs. 2 StGB). 

Reicht Kreide auf dem Gehweg?

Kreidezeichnungen sind häufig vorübergehend/leicht entfernbar → oft keine Strafbarkeit; Einzelfallprüfung zur Erheblichkeit.

Braucht es für § 303 einen Strafantrag?

Ja, grundsätzlich Antragsdelikt (§ 303c StGB); Ausnahme: besonderes öffentliches Interesse. Frist i. d. R. 3 Monate. 

Was droht bei gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB)?

Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; Versuch strafbar; erfasst öffentliche/der Allgemeinheit dienende Sachen. 

Ist schon der Versuch strafbar?

Ja, der Versuch der Sachbeschädigung ist ausdrücklich strafbar (§ 303 Abs. 3 StGB). 

IX. Fazit

Sachbeschädigung – insbesondere Graffiti – entscheidet sich an Detailfragen: Erheblichkeit, Dauer, Unbefugtheit, Vorsatz, Antragserfordernis. Eine frühe, systematische Verteidigung schafft Spielräume für Einstellungen, mildere Einordnungen (z. B. keine Erheblichkeit, kein § 304) und deutliche Strafmilderungen durch Wiedergutmachung.

Als Strafverteidiger in Leipzig vertrete ich Sie diskret, strukturiert und zielorientiert.

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