Widerstand & tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114, 115 StGB) – Strafverteidigung in Leipzig

Ermittlungen wegen Widerstands oder eines tätlichen Angriffs treffen Beschuldigte oft nach dynamischen Situationen – Personenkontrollen, Festnahmen, Verkehrseingriffen oder Rettungseinsätzen. Die Strafandrohung ist spürbar, Qualifikationen drohen, und zentrale Fragen sind: War die Maßnahme rechtmäßig? Lag Gewalt/Drohung vor? Handelte es sich „nur“ um Widerstand oder bereits um einen tätlichen Angriff?

Als Strafverteidiger in Leipzig sichere ich frühzeitig Akteneinsicht, rekonstruiere den Ablauf (Bodycam, Zeugen, Einsatzberichte) und arbeite auf Einstellung, Freispruch oder Strafmilderung hin.

I. Gesetzliche Grundlagen – Überblick

§ 113 StGB:

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Strafbar ist, wer einem zur Vollstreckung berufenen Amtsträger oder Soldaten bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. In besonders schweren Fällen: 6 Monate bis 5 Jahre; Regelbeispiele: Beisichführen von Waffe/gefährlichem Werkzeug, Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung/Tod, gemeinschaftliche Begehung. Zudem enthält § 113 Sonderregeln zur Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (Abs. 3) und Irrtümern (Abs. 4). 

§ 114 StGB:

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Bestraft wird, wer einen zur Vollstreckung berufenen Amtsträger/Soldaten bei einer Diensthandlung tätlich angreift. Strafrahmen: 3 Monate bis 5 Jahre. § 114 verweist entsprechend auf die besonders schweren Fälle des § 113 Abs. 2; Abs. 3 ordnet eine entsprechende Anwendung der Abs. 3–4 des § 113 an, wenn es um eine Vollstreckungshandlunggeht. Ein tätlicher Angriff erfordert keinen Körperverletzungsvorsatzjede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung genügt. 

§ 115 StGB:

Rettungskräfte & Gleichgestellte

Zum Schutz etwa von Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, ärztlichem Notdienst/Notaufnahmen: Behinderung durch Gewalt/Drohung (§ 113) sowie tätlicher Angriff (§ 114) sind entsprechend strafbar. 

II. Abgrenzung & zentrale Begriffe (Praxis)

1) Widerstand vs. tätlicher Angriff

  • Widerstand (§ 113): Abwehrhandlung gegen eine Vollstreckungshandlung (z. B. Wegzerren, Losreißen, gegenhalten) mittels Gewalt/Drohung

  • Tätlicher Angriff (§ 114): Aktives, unmittelbar gegen den Körper gerichtetes Einwirken bei einer Diensthandlung (auch außerhalb einer Vollstreckungshandlung), z. B. Stoßen, Schlagen, Rempeln. Körperverletzungsvorsatz ist nicht erforderlich

2) Gewalt / Drohung mit Gewalt

„Gewalt“ ist körperlich wirkender Zwang; Drohung verlangt die Ankündigung gegenwärtiger Gewalt (z. B. „Ich trete dich jetzt weg“ bei unmittelbarer Konfrontation). 

3) Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (nur § 113, § 114 Abs. 3)

Widerstand ist nur strafbar, wenn die Vollstreckungshandlung rechtmäßig war (Abs. 3). § 113 enthält ferner Sonderregeln zu Irrtümern (Abs. 4). Streit gibt es um den exakten Prüfungsmaßstab; praxisrelevant ist, ob Zuständigkeit, Form, Ermessensausübung und Eingriffsvoraussetzungen tragen

III. Strafrahmen & Qualifikationen (Kurzüberblick)

  • § 113 Abs. 1: bis 3 Jahre oder Geldstrafe; Abs. 2 (besonders schwerer Fall): 6 Monate bis 5 Jahre – Regelbeispiele: Beisichführen von Waffe/gefährlichem Werkzeug, Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung/Tod, gemeinschaftlich

  • § 114 Abs. 1: 3 Monate bis 5 Jahre; Abs. 2: § 113 Abs. 2 gilt entsprechend (Qualifikationen „ziehen nach“). 

  • § 115: entsprechende Anwendung von § 113/§ 114 auf Hilfeleistende (Rettungskräfte etc.). 

IV. Typische Fallkonstellationen

  • Losreißen/Drücken/Blocken bei Festhalten → § 113 (Widerstand).

  • Stoß/Schlag/Tritt gegen Einsatzkräfte während Identitätsfeststellung → § 114 (tätlicher Angriff), selbst ohne Verletzungsvorsatz

  • Mitführen eines Messers bei Widerstand → regelmäßig besonders schwerer Fall (§ 113 II), selbst ohne Einsatz; genaue Umstände entscheidend. 

  • Behinderung von Rettungskräften an Unfallstelle durch körperliche Blockade/Drohung → § 115

V. Verteidigungsansätze – systematisch & fallbezogen

  1. Rechtmäßigkeit prüfen (bei § 113 / § 114 Abs. 3)

    Zuständigkeit, Form, Belehrungen, Eingriffsvoraussetzungen, Ermessen; Dokumente (Einsatzberichte, Bodycam, Leitfaden). Fehler können § 113 ausscheiden lassen. 

  2. Tatbild & Einordnung

    Widerstand (Gewalt/Drohung gegen Vollstreckung) vs. tätlicher Angriff (körperliche Einwirkung bei Diensthandlung). Grenzfälle (Losreißen, Rempeln) exakt rekonstruieren. 

  3. Gewalt/Drohung – Intensität & Gegenwärtigkeit

    Reicht die Zwangswirkung? War die Gefahr gegenwärtig? Widersprüche in Zeugenaussagen/Video/Audio.

  4. Subjektive Seite & Irrtümer

    Vorsatzumfang; Irrtum über Rechtmäßigkeit (§ 113 Abs. 4: Milderung/Absehen möglich). 

  5. Qualifikationen & Teilnahme

    Beisichführen/Verwenden? Gefährliches Werkzeug? Gemeinschaftliche Begehung? Täterschaft vs. Beihilfe genau trennen. 

  6. Verfahrensstrategie

    Frühe Akteneinsicht, Beweisanträge (z. B. Bodycam-Auswertung, medizinische Gutachten), TOA (§ 46a StGB), Einstellung (§§ 153, 153a StPO), in Qualifikationsfällen gezielte Entschärfung (etwa „Beisichführen“ ≠ „Verwenden“).

VI. Verhaltenstipps bei Vorladung, Durchsuchung, U-Haft

  • Schweigen: Keine Angaben zur Sache ohne anwaltliche Beratung.

  • Beweise sichern: Eigene Verletzungen dokumentieren, Zeugen benennen, Videos/Standortdaten sichern.

  • Frühzeitige Verteidigung: Ich übernehme in Leipzig die Kommunikation mit Polizei/StA, beantrage Akteneinsicht und strukturiere die Einlassung – oder empfehle, zu schweigen.

VII. FAQ - Häufige Fragen

Worin liegt der Unterschied zwischen Widerstand (§ 113) und tätlichem Angriff (§ 114)?

Widerstand erfordert Gewalt/Drohung gegen eine rechtmäßige Vollstreckungshandlung; der tätliche Angriff ist jede unmittelbar gegen den Körper gerichtete feindselige Einwirkung bei Diensthandlungohne Verletzungsvorsatz. 

Muss die Polizeimaßnahme rechtmäßig sein?

Für § 113 ja (Abs. 3); bei fehlender Rechtmäßigkeit scheidet die Strafbarkeit regelmäßig aus. § 114 verweist nur bei Vollstreckungshandlungen auf Abs. 3–4. 

Welche Strafen drohen?

§ 113: bis 3 Jahre/Geldstrafe; besonders schwer: 6 Monate bis 5 Jahre. § 114: 3 Monate bis 5 Jahre, Qualifikationen gem. § 113 II entsprechend. 

Sind Rettungskräfte besonders geschützt?

Ja. § 115 StGB stellt Behinderungen (Gewalt/Drohung) und tätliche Angriffe auf Hilfeleistende unter Strafe

Fazit

Verfahren wegen Widerstands oder tätlichen Angriffs entscheiden sich häufig an Details: Rechtmäßigkeit der Maßnahme, Intensität von Gewalt/Drohung, Einordnung (Widerstand vs. tätlicher Angriff) und Qualifikationsmerkmale. Eine frühe, methodische Verteidigung – mit Akten- und Beweisanalyse, präziser Subsumtion und prozessualer Strategie – ist der Schlüssel zu Einstellung, Freispruch oder deutlich milderen Folgen.

Als Strafverteidiger in Leipzig vertrete ich Sie diskret, strukturiert und entschlossen.

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