Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Der Vorwurf, unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein, hat regelmäßig strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen – von Geld- oder Freiheitsstrafe über Fahrverbot bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Als Strafverteidiger in Leipzig prüfe ich die Beweisgrundlagen (Atemalkohol, Blutprobe, Fahrfehler), sichere entlastendes Material und entwickle eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie – häufig mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung oder der Vermeidung des Führerscheinentzugs.

I. Was regelt § 316 StGB?

Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug im Verkehr (Straßenverkehr, teils auch Privatgelände mit öffentlicher Zugänglichkeit) führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen.

  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit: § 316 erfasst vorsätzliches und fahrlässiges Handeln.

  • Fahrzeugführer: umfasst Kraftfahrzeuge (PKW, LKW, Motorrad, E-Scooter als Kfz) und Fahrräder (Fahrzeuge i.S.d. StGB).

  • Sanktionsrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr; bei Fahrlässigkeit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.

II. Abgrenzung: Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) vs. Straftat (§ 316 StGB)

  • § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze): Fahren mit ≥ 0,5 ‰ (oder Atemalkohol ≥ 0,25 mg/l) ohne Ausfallerscheinungen ist eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot).

  • § 316 StGB: Bereits bei < 0,5 ‰ strafbar, wenn alkoholbedingte Fahrunsicherheit vorliegt (z. B. Schlangenlinien, Rotlichtverstoß).

  • Absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz: ab ca. 1,1 ‰ (Atemalkohol: ≈ 0,55 mg/l) wird Fahruntüchtigkeit regelmäßig unwiderleglich angenommen.

  • Relative Fahruntüchtigkeit: ab ca. 0,3 ‰ plus auffällige Fahrfehler/Ausfallerscheinungen strafbar.

III. Promillegrenzen und Beweismittel

1. Grenzwerte (Praxis)

  • Kraftfahrzeuge (inkl. E-Scooter):

    • ab 0,3 ‰ + Fahrfehler → strafbar (§ 316)

    • ab 1,1 ‰absolute Fahruntüchtigkeit (strafbar unabhängig von Fehlern)

  • Fahrrad (ohne Motor/Pedelec < 25 km/h):

    • ab 1,6 ‰absolute Fahruntüchtigkeit (strafbar)

(Faustumrechnung: 0,25 mg/l Atemalkohol ≈ 0,5 ‰; 0,55 mg/l ≈ 1,1 ‰.)

2. Beweise

  • Atemalkoholtest (Vortest freiwillig; beweissicherndes Messgerät mit Dokumentation)

  • Blutentnahme (§ 81a StPO): bei Verkehrsdelikten darf sie durch Polizei/StA angeordnet werden; sie ist das maßgebliche Beweismittel.

  • Fahrverhalten / Ausfallerscheinungen: Video, Zeugen, Unfallspuren.

  • Dokumentation: Uhrzeiten (Trinkende, Kontrolle, Blutentnahme), Rückrechnung (Abbau pro Stunde), Nachtrunk-Behauptungen.

IV. Rechtsfolgen: Strafe, Fahrverbot, Entziehung

  • Strafe: Geldstrafe (Tagessätze) oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr (häufig zur Bewährung ausgesetzt, falls Vorstrafenfreiheit).

  • Fahrverbot (§ 44 StGB): 1 bis 6 Monate möglich (Nebenstrafe).

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB): bei § 316 regelmäßig Entziehung + Sperrfrist (§ 69a StGB; 6 Monate bis 5 Jahre).

  • Punkte (FAER): regelmäßig 3 Punkte bei Entziehung; 2 Punkte bei Fahrverbot.

  • MPU/Medizinisch-Psychologische Untersuchung: Anordnung durch Fahrerlaubnisbehörde bei hoher BAK(typisch ab 1,6 ‰ oder Wiederholung) oder alkoholproblematischer Vorgeschichte.

V. E-Scooter, Fahrrad & besondere Konstellationen

  • E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit; § 24a StVG (0,5 ‰) und § 316 StGB greifen entsprechend.

  • Fahrrad: Strafbarkeit ab 1,6 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit) oder ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen.

  • Pedelec < 25 km/h wird in der Regel wie Fahrrad behandelt; S-Pedelec als Kfz.

VI. Verteidigungsansätze – strukturiert und fallbezogen

  1. Formelle Prüfung der Beweise

    • Rechtmäßigkeit und Dokumentation der Blutentnahme (Zeitkette!), Geräteeichung beim Atemalkohol, ordnungsgemäße Belehrung.

  2. Materielle Prüfung

    • Grenzwerte: Plausibilität der Rückrechnung (Aufnahme-/Abbauphase), Toleranzabzüge.

    • Relative Fahruntüchtigkeit: Reichen die Fahrfehler? Widersprüche in Zeugenangaben?

  3. Nachtrunk

    • Plausibilisierung (Zeugen, Kassenbons, Video); zeitliche Rückrechnung kann Nachtrunk widerlegen oder bestätigen.

  4. Einstellungsoptionen

    • § 153, § 153a StPO (geringe Schuld/Auflage), insbesondere bei Ersttätern und niedriger BAK ohne Unfall.

  5. Vermeidung/Verkürzung der Sperrfrist

    • Frühzeitige Maßnahmen (Aufbauseminar, Abstinenznachweise, Therapie/Schulung) und Antrag auf Sperrfristverkürzung bei positiver Prognose.

  6. Fahrerlaubnisrecht

    • Frühzeitige Kommunikation mit der Behörde, Vorbereitung auf MPU (sofern absehbar), strategische Einlassung.

VII. Was tun nach Kontrolle oder Vorladung? – Sofortmaßnahmen

  • Schweigen: Keine Angaben zur Trinkmenge oder Fahrstrecke ohne anwaltliche Beratung.

  • Dokumente sichern: Kontrollzeit, Blutentnahmezeit, Protokolle, Quittungen (möglicher Nachtrunk).

  • Frühzeitige anwaltliche Einschaltung: Akteneinsicht beantragen, Beweislage prüfen, taktische Weichen stellen (Einstellung, Auflagen, Einlassung).

VIII. FAQ - Häufige Fragen zu § 316 StGB

Bin ich schon bei 0,5 ‰ strafbar?

Als Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) ja; strafbar nach § 316 StGB nur bei zusätzlicher Fahrunsicherheit. Ab 1,1 ‰ (Kfz) stets strafbar.

Gilt § 316 auch für E-Scooter?

Ja. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge – es gelten die Kfz-Grenzen.

Droht immer der Führerscheinentzug?

Bei § 316 wird die Entziehung nach § 69 StGB regelmäßig angeordnet; Ausnahmen sind möglich bei besonderen Umständen (sehr niedrige BAK, atypischer Einzelfall).

Wann droht eine MPU?

Typisch bei 1,6 ‰ (insb. Fahrrad) oder wiederholten Alkoholdelikten; die Behörde prüft die Eignung zum Führen von Kfz.

IX. Fazit

Trunkenheit im Verkehr erfordert eine präzise Beweisprüfung und frühe Verteidigungsstrategie. Kleine Formfehler oder Zeitdifferenzen (Rückrechnung!) können entscheidend sein. Als Strafverteidiger in Leipzig setze ich mich dafür ein, Strafmaß und fahrerlaubnisrechtliche Folgen zu minimieren – idealerweise durch Einstellung oder Sperrfristverkürzung.

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