Verteidigung im Verkehrsstrafrecht
Als Strafverteidiger vertrete ich Mandanten, die mit folgenden Vorwürfen konfrontiert sind:
• Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
• Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
• Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
• Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
• Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) – Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
• Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
In besonderen Fällen übernehme ich auch die Verteidigung in Bußgeldverfahren.
Verteidigungsstrategie
Im Verkehrsstrafrecht gibt es zahlreiche Möglichkeiten, eine Strafverfolgung abzuwenden oder zumindest die Folgen – etwa Geldstrafe, Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis – zu mildern. Mein Ziel ist es, den Führerschein zu erhalten, da dieser oft beruflich unerlässlich ist.
Wichtig: Keine vorschnellen Aussagen gegenüber der Polizei! Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann eine fundierte Einlassung abgegeben werden. Schweigen darf nicht negativ ausgelegt werden.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Der umgangssprachlich als „Fahrerflucht“ bekannte Tatbestand liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Die Folgen können gravierend sein – oft wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt.
Tatbestand:
Strafbar macht sich, wer sich vom Unfallort entfernt, bevor er entweder:
1. die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung ermöglicht oder
2. eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass eine Feststellung erfolgen konnte.
Auch nach einer berechtigten oder entschuldigten Entfernung müssen die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden (§ 142 Abs. 2 StGB).
Was gilt als Unfall?
Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr mit nicht unerheblichem Sach- oder Personenschaden. Öffentlicher Straßenverkehr umfasst alle allgemein zugänglichen Straßen, Wege und Plätze. Betriebsareale mit beschränktem Zugang sind ausgenommen.
Nicht unerheblicher Schaden:
• Sachschaden: Grenze ca. 25–50 €
• Personenschaden: Bereits bei Körperverletzung nach § 223 StGB (z. B. Prellungen, Schürfwunden, anhaltende Schmerzen)
Wie lange muss ich warten?
Die Wartezeit hängt vom Einzelfall ab. Mindestens 15 Minuten, bei höherem Schaden bis zu einer Stunde. Sicher ist, die Polizei zu rufen.
Welche Strafen drohen?
• Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
• Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
• Sperrfrist für Neuerteilung
• 3 Punkte in Flensburg
Empfohlenes Verhalten:
• Keine Aussagen gegenüber der Polizei oder Dritten
• Zeugenverweigerungsrecht für Angehörige nutzen
• Erst Akteneinsicht nehmen, dann Stellung beziehen
• Bei vorläufigem Führerscheinentzug sofort Verteidigung einleiten
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
Hierbei handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, das nur greift, wenn Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte in Gefahr gebracht werden. Es geht um Eingriffe von außen in den Straßenverkehr.
Tatbestände:
• Zerstörung/Beschädigung von Fahrzeugen oder Verkehrsanlagen (z. B. Steinwürfe auf Autos, Manipulation von Bremsen)
• Bereiten von Hindernissen (z. B. Straßensperren, Treiben von Tieren auf die Fahrbahn)
• Sonstige gefährliche Eingriffe (z. B. Falsch aufgestellte Verkehrsschilder, provoziertes abruptes Bremsen)
Strafen:
• Vorsätzlich: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• Fahrlässig: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
• Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
• Fahrverbot bis zu 6 Monate (§ 44 StGB)
• 2–3 Punkte in Flensburg
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Dieses Delikt betrifft aktives Fehlverhalten im Straßenverkehr. Anders als bei § 315b StGB muss der Täter selbst ein Fahrzeug führen.
Tatbestand:
• Fahren trotz Fahruntüchtigkeit (Alkohol, Drogen, körperliche oder geistige Mängel)
• Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (z. B. Vorfahrt missachten, falsches Überholen, Geisterfahrten)
Relevante Alkoholwerte:
• 0,3 Promille: Strafbar bei alkoholbedingten Fahrfehlern
• 0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)
• 1,1 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit, Strafbarkeit ohne Fahrfehler
• 1,6 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer
Strafen:
• Vorsätzlich: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
• Fahrlässig mit Gefährdung: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
• Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und Sperrfrist für Neuerteilung
Illegale Straßenrennen (§ 315d StGB)
Seit 2017 sind illegale Autorennen ausdrücklich strafbar. Dazu zählen:
• Organisation oder Durchführung eines Rennens
• Teilnahme als Fahrer
• „Alleinrasen“ – rücksichtsloses Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit
Strafen:
• Geldstrafe oder bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe
• Bis zu 5 Jahre bei Gefährdung von Menschen oder wertvollen Sachen
• Bis zu 10 Jahre bei Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung (§ 315d Abs. 5 StGB)
• Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), Fahrverbot (§ 44 StGB), Einziehung des Fahrzeugs (§ 315f StGB)
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Nicht zu verwechseln mit „Fahren ohne Führerschein“ – letzteres ist nur eine Ordnungswidrigkeit.
Strafen:
• Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
• Einziehung des Fahrzeugs (§ 21 Abs. 3 StVG)
• Sperrfrist für Neuerteilung (§ 69a StGB)
Ihr Verhalten im Ermittlungsfall
Wird gegen Sie ermittelt, sollten Sie keinesfalls voreilig Aussagen machen. Ohne Akteneinsicht kann nicht eingeschätzt werden, ob Zeugen oder Beweise überhaupt für eine Verurteilung ausreichen.
Was ich für Sie tue:
• Unverzügliche Akteneinsicht beantragen
• Eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln
• Ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern
Kontaktieren Sie mich frühzeitig – je eher ich tätig werde, desto besser sind die Erfolgsaussichten.