Pflichtverteidiger in Leipzig – Verteidigung, die Ihnen zusteht

Viele Beschuldigte glauben, ein Pflichtverteidiger sei ein vom Gericht zugeteilter Anwalt, auf dessen Auswahl man keinen Einfluss hat – eine Art Verteidigung zweiter Klasse. Beides ist falsch. In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen ein Verteidiger bestellt wird – und Sie können dem Gericht dafür einen Anwalt Ihres Vertrauens benennen. Ich bin regelmäßig als Pflichtverteidiger tätig und übernehme die Beiordnung auch kurzfristig, insbesondere in Haftsachen.

Festnahme oder Vorführung beim Ermittlungsrichter? Über die Notfallnummer 0176 80509231 bin ich rund um die Uhr erreichbar. Mehr zur Soforthilfe bei Festnahme →

Wann ein Pflichtverteidiger bestellt wird

Das Gesetz schreibt in bestimmten Konstellationen zwingend vor, dass ein Beschuldigter verteidigt sein muss (§ 140 StPO). Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn

  • Untersuchungshaft vollstreckt wird oder eine Vorführung vor den Haftrichter ansteht,

  • Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also eine Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe – etwa Raub oder schwerer Bandendiebstahl,

  • die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Schöffengericht Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet,

  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,

  • die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt im Raum steht,

  • Sie sich in anderer Sache in Haft befinden und deshalb Ihre Verteidigung nicht selbst organisieren können.

Darüber hinaus wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn die Schwere der Tat, die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt oder wenn erkennbar ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist das in der Regel bereits dann der Fall, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten ist – auch wenn diese Erwartung erst durch einen drohenden Bewährungswiderruf in anderer Sache entsteht.

Ob Ihr Fall darunter fällt, ist häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar. Ich prüfe das kostenfrei im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme.

Sie wählen Ihren Pflichtverteidiger selbst

Der entscheidende Punkt, den viele nicht kennen: Bevor das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt, ist Ihnen Gelegenheit zu geben, selbst einen Verteidiger zu bezeichnen. Benennen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens, ist dieser grundsätzlich zu bestellen (§ 142 StPO). Nur wenn ein wichtiger Grund entgegensteht – etwa weil der benannte Verteidiger nicht rechtzeitig zur Verfügung steht –, darf das Gericht davon abweichen.

Das bedeutet praktisch: Wer keinen Wahlverteidiger bezahlen kann oder will, ist deshalb nicht auf einen ihm unbekannten Anwalt angewiesen. Es genügt, mich gegenüber Gericht oder Staatsanwaltschaft als Verteidiger zu benennen – den Beiordnungsantrag und alles Weitere übernehme ich. Auch Angehörige können den Kontakt herstellen; gerade nach einer Festnahme hat der Beschuldigte selbst kaum Möglichkeiten, sich zu informieren.

Wichtig ist Schnelligkeit: In Haftsachen und vor Vernehmungen wird der Pflichtverteidiger unverzüglich bestellt. Wer erst nach der Bestellung eines anderen Anwalts reagiert, muss den Umweg über einen Verteidigerwechsel gehen.

Unzufrieden mit Ihrem Pflichtverteidiger? Der Wechsel ist möglich

Auch ein bereits bestellter Pflichtverteidiger ist nicht endgültig. Das Gesetz sieht den Wechsel ausdrücklich vor (§ 143a StPO), insbesondere wenn

  • der Wechsel einvernehmlich erfolgt, kurzfristig beantragt wird und weder das Verfahren verzögert noch Mehrkosten verursacht,

  • der Wechsel innerhalb von drei Wochen nach einer Verhaftung beantragt wird,

  • das Vertrauensverhältnis zum bisherigen Verteidiger endgültig zerstört ist oder

  • aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist.

Ein bloßes Unbehagen genügt dafür nicht; der Antrag muss sorgfältig begründet werden. Wenn Sie mit Ihrer bisherigen Pflichtverteidigung unzufrieden sind, prüfe ich, ob die Voraussetzungen für einen Wechsel vorliegen, und stelle den Antrag auf Aufhebung der bisherigen und meine Bestellung als neuer Pflichtverteidiger.

Meldet sich ein Wahlverteidiger, wird die Pflichtverteidigerbestellung im Regelfall aufgehoben – der Übergang vom Pflicht- zum Wahlmandat und umgekehrt ist also ebenfalls möglich.

Was kostet ein Pflichtverteidiger?

Pflichtverteidigung bedeutet nicht Kostenfreiheit – aber sie bedeutet, dass die Verteidigung nicht am Geld scheitert. Die Bestellung erfolgt unabhängig von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers zahlt zunächst die Staatskasse.

  • Bei Freispruch oder Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten endgültig. Sie zahlen nichts.

  • Bei einer Verurteilung werden Ihnen die Verfahrenskosten einschließlich der Pflichtverteidigergebühren grundsätzlich auferlegt. Ob und in welchem Umfang die Staatskasse diese tatsächlich beitreibt, hängt von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Was das in Ihrem Fall konkret bedeutet – auch im Verhältnis zu einer Wahlverteidigung –, erkläre ich Ihnen transparent im ersten Gespräch. Versteckte Kosten gibt es bei mir nicht.

Pflichtverteidigung ist volle Verteidigung

Als Pflichtverteidiger habe ich dieselben Rechte und Pflichten wie als Wahlverteidiger: Akteneinsicht, Anwesenheit bei Vernehmungen, Haftprüfung und Haftbeschwerde, Beweisanträge, Verteidigung in der Hauptverhandlung, Rechtsmittel. Ich verteidige Pflichtmandate mit demselben Einsatz und derselben Sorgfalt wie jedes andere Mandat – eine Unterscheidung nach der Art der Beauftragung gibt es in meiner Arbeit nicht.

So gehen Sie vor

  1. Kontakt aufnehmen – telefonisch, per E-Mail oder in Haftfällen über die Notfallnummer. Auch Angehörige können sich melden.

  2. Kurze Einschätzung – ich prüfe, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und welche Schritte eilig sind.

  3. Benennung gegenüber dem Gericht – Sie benennen mich als Verteidiger Ihres Vertrauens; den Beiordnungsantrag und die weitere Kommunikation mit Gericht und Staatsanwaltschaft übernehme ich.

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Häufige Fragen zur Pflichtverteidigung

Ist der Pflichtverteidiger kostenlos? Nein, aber die Kosten hängen vom Ausgang des Verfahrens ab. Bei Freispruch oder Einstellung zahlt die Staatskasse. Bei einer Verurteilung werden die gesetzlichen Gebühren grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt; die Beitreibung richtet sich nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Bestellung selbst erfolgt unabhängig vom Einkommen.

Kann ich mir meinen Pflichtverteidiger aussuchen? Ja. Vor der Bestellung muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, einen Verteidiger zu benennen. Der von Ihnen benannte Anwalt ist grundsätzlich zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.

Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln? Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei einem einvernehmlichen, kurzfristigen Wechsel ohne Verfahrensverzögerung oder wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Der Antrag muss begründet werden; ich prüfe gern, ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen.

Bekomme ich in Untersuchungshaft automatisch einen Verteidiger? Ja. Wird Untersuchungshaft vollstreckt, liegt stets ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Entscheidend ist, schnell einen Verteidiger des Vertrauens zu benennen, bevor das Gericht einen anderen Anwalt bestellt.

Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger? Nein. Rechte, Pflichten und Verantwortung sind identisch. Der Unterschied liegt allein in der Art der Beauftragung und der Vergütung, nicht in der Qualität der Verteidigung.